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Neues aus dem Familienzentrum

Autor: Herrn Suermann
Artikel vom 21.05.2020

Die Kindergärten öffnen zum 8.6.2020

Offizielle Information des Ministeriums Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW:

Öffnung der Kindertagesbetreuung

Ab dem 8. Juni 2020 wird das Betretungsverbot für die Kindertagesbetreuungsangebote in Nordrhein-Westfalen aufgehoben und ein eingeschränkter Regelbetrieb aufgenommen. Alle Kinder haben dann wieder grundsätzlich einen – allerdings durch die Maßgaben des Infektionsschutzes eingeschränkten – Anspruch auf Bildung, Betreu-ung und Erziehung in einem Angebot der Kindertagesbetreuung. Rechtsgrundlage dieses Öffnungsschrittes bleibt weiterhin der Infektionsschutz. Daher handelt es sich um ein sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht einge-schränktes Angebot. Auf dieser neuen Stufe ist eine Bevorzugung einzelner Personengruppen nicht mehr vorgesehen. Aufgrund der nach wie vor bestehenden Pandemie soll die Betreuung unter Maßgaben des Infektionsschutzes grundsätzlich in eingeschränktem Umfang an-geboten werden. In Orientierung an den jeweiligen Betreuungsverträgen und in Anleh-nung an das KiBiz sind dies in Kindertageseinrichtungen in Bezug auf den zeitlichen Betreuungsumfang 15 statt 25 Stunden, 25 statt 35 Stunden und 35 statt 45 Stunden 2 wöchentlich. Die jeweilige Ausgestaltung obliegt den Einrichtungen. Aspekte des Kinderschutzes und besondere Härtefälle sind in Abstimmung mit dem Jugendamt zu berücksichtigen.

Die maximalen Größen der einzelnen Gruppensettings entsprechen den jeweiligen maximalen Gruppengrößen nach der Anlage zu § 19 KiBiz. Eine Überbelegung ist nur entsprechend den Vorgaben des KiBiz möglich. Neue Überbelegungen sollten mög-lichst vermieden werden.

Soweit eingeschränkte Personalressourcen dies erfordern, können in den Kinderta-geseinrichtungen nach Abstimmung mit dem jeweiligen Jugendamt auch geringere Betreuungsumfänge angeboten werden. Soweit die jeweiligen Personalressourcen dies zulassen und eine Überlastung der Gesamtsituation in der Einrichtung ausge-schlossen werden kann, sind in Abstimmung mit dem Landesjugendamt unter Einbe-ziehung des Jugendamtes auch höhere Betreuungsumfänge möglich.

In der Kindertagespflege erfolgt die Betreuung im Umfang der bestehenden Betreu-ungsverträge, soweit die besonderen Rahmenbedingungen in personeller und räumli-cher Hinsicht vor Ort dies zulassen und eine Überlastung der Gesamtsituation ausge-schlossen werden kann. Soweit es die Gesamtsituation vor Ort erfordert, kann in Ab-stimmung mit der Fachberatungsstelle eine anteilige Reduzierung der Betreuungsum-fänge erfolgen. Entscheidend ist, dass allen Kindern eine Betreuung ggf. auch in einem eingeschränkten Umfang ermöglicht wird.

Es dürfen allerdings keine Kinder betreut werden, die Krankheitssymptome aufweisen. Die Art und Ausprägung der Krankheitssymptome sind dabei unerheblich. Zudem dür-fen sie nicht betreut werden, wenn Elternteile bzw. andere Personen aus häuslicher Gemeinschaft Krankheitssymptome von COVID-19 aufweisen. Auch dabei sind Art und Ausprägung der Krankheitssymptome unerheblich.

Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW